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Garten, Wohnen & Leben
Auf eine gute Nachbarschaft
„Liebe deinen Nachbarn, aber reiße den Zaun nicht ein.“
So sagt es ein Deutsches Sprichwort und da ist etwas Wahres dran. Eine gute Nachbarschaft beruht nun mal auf gewissen Regeln, und wer diese früh genug kennt, kann so manchen Nachbarschaftsstreit verhindern.
Bevor wir uns den typischen Nachbarschaftsproblemen widmen, gibt es zu Beginn gleich vorweg die goldene Regel unter Nachbarn:
Miteinander reden ist besser als über einen anderen reden!
So ist es. Viele Themen unter Nachbarn lassen sich in gemütlicher Atmosphäre aussprechen.
Grundlage dafür können die rechtlichen Aspekte folgender Beispiele sein:
Der Garten ist meist der direkte Berührungspunkt mit dem Nachbarn, deshalb treten hier auch vermehrt Probleme auf.
Aber auch andere Themen können in einer Nachbarschaft auftreten. Hier ein paar Fakten kurz zusammengefasst:
- Äste und Wurzeln: § 422 ABGB „Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benutzen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. […]“
Die Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer selbst zu tragen. Sofern durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. - Schatten:
Häuser werden oft so geplant, dass möglichst viel Sonne in die Wohnräume gelangt. Nicht umsonst schreiben Bauordnungen Mindestabstände von drei Metern zur Grundgrenze vor. Werden nun ohne Einschaltung der Baubehörde Gartenhütten oder Zäune errichtet, die Fenster des Nachbarn verstellen, sodass kein Tageslicht eindringen kann, stehen dem Beeinträchtigten eine Anzeige bei der Baubehörde, eine Besitzstörungsklage und eine Unterlassungsklage offen. Bei schattenwerfenden Bäumen müsste der Schattenwurf ortsunüblich und unzumutbar sein sowie 50% des Jahres den Lichteinfluss stark beeinflussen, um eine Klage zu erwirken. - Grillen:
Holzkohlerauch und Geruchsbelästigungen direkt an der Grundgrenze sowie das Grillen über die Nachtruhe von 22 Uhr hinaus, können zu Problemen führen. Der beeinträchtigte Nachbar kann mit einer Besitzstörungsklage oder einer Unterlassungsklage erfolgreich sein. - Drohnen:
Ein eher neues Problem sind die Drohnen, die geräuschvoll über den Grundstücken schweben und Einsicht- und Beobachtungsmöglichkeiten haben. Wenn jemand also eine Drohne über ihrem Grundstück kreisen lässt, liegt eindeutig eine Besitzstörung vor. Sie haben auch einen Unterlassungsanspruch und eine Schadenersatzklage steht Ihnen offen. - Parken:
Bei Gemeinschaftswohnanlagen mit zugeordneten Parkplätzen kann es schon öfters zu „Grenzverletzungen“ bei der Parkflächennutzung kommen. Bei wiederholtem Falschparken kann eine Besitzstörungsklage erfolgreich sein. - Kinderlärm und Musik:
Ist Kindergeschrei eine Belästigung? Es kommt darauf an, wie lange dieses Schreien anhält und wie oft es stattfindet. Laut Verwaltungsgerichtshof dürfen nur ganz kleine Kinder schreien. Wenn ältere Kinder ungehindert schreien, muss dies vom Nachbarn nicht geduldet werden. Geräuschvolles Spielen ist auch während der Nacht und zur Mittags-Ruhezeit untersagt. Musik, sofern selbst mit Klavier, Blockflöte oder Ziehharmonika musiziert, muss geduldet werden. Trompetenspiel oder Trommeln müssen nicht geduldet werden. - Kompost:
Der Kompost wird oft direkt an der Grundgrenze angelegt, möglichst weit weg vom eigenen Haus. Dafür umso näher beim Nachbarn. Geruchsbelästigung und das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten bieten Grund für eine Unterlassungsklage. Allerdings besteht oft Beweisnot, da Gestank technisch kaum messbar ist. - Schnee:
Gehsteige vor der eigenen Liegenschaft müssen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut werden. Dieser Schnee, Eis oder sonstiger Schmutz darf keinesfalls auf das Nachbargrundstück geworfen werden. Das wäre ein klassischer Fall einer erfolgreichen Besitzstörungsklage. - Katzenklo:
Für Hundekot im öffentlichen Raum gibt es eine Regel der Entsorgung. Für Katzenkot gibt es diese nicht und interessanterweise verrichten Katzen ihr Geschäft kaum auf dem eigenen Grundstück des Katzenhalters, sondern oftmals beim Nachbarn. Dazu gibt es keine rechtlichen Grundlagen.
Als Tipp zum Abschluss sei noch gesagt, dass es in allen Fällen ratsam ist, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die künftige Risiken abdeckt.
Prozesse sind oft kostenintensiv.
Aber: Der beste Prozess ist immer noch der, der nicht geführt wird oder geführt werden muss.
Denken Sie daher an die goldene Regel zu Beginn des Textes.
Auf eine gute Nachbarschaft!
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Auf eine gute Nachbarschaft
„Liebe deinen Nachbarn, aber reiße den Zaun nicht ein.“
So sagt es ein Deutsches Sprichwort und da ist etwas Wahres dran. Eine gute Nachbarschaft beruht nun mal auf gewissen Regeln, und wer diese früh genug kennt, kann so manchen Nachbarschaftsstreit verhindern.
Bevor wir uns den typischen Nachbarschaftsproblemen widmen, gibt es zu Beginn gleich vorweg die goldene Regel unter Nachbarn:
Miteinander reden ist besser als über einen anderen reden!
So ist es. Viele Themen unter Nachbarn lassen sich in gemütlicher Atmosphäre aussprechen.
Grundlage dafür können die rechtlichen Aspekte folgender Beispiele sein:
Der Garten ist meist der direkte Berührungspunkt mit dem Nachbarn, deshalb treten hier auch vermehrt Probleme auf.
Aber auch andere Themen können in einer Nachbarschaft auftreten. Hier ein paar Fakten kurz zusammengefasst:
- Äste und Wurzeln: § 422 ABGB „Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benutzen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. […]“
Die Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer selbst zu tragen. Sofern durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. - Schatten:
Häuser werden oft so geplant, dass möglichst viel Sonne in die Wohnräume gelangt. Nicht umsonst schreiben Bauordnungen Mindestabstände von drei Metern zur Grundgrenze vor. Werden nun ohne Einschaltung der Baubehörde Gartenhütten oder Zäune errichtet, die Fenster des Nachbarn verstellen, sodass kein Tageslicht eindringen kann, stehen dem Beeinträchtigten eine Anzeige bei der Baubehörde, eine Besitzstörungsklage und eine Unterlassungsklage offen. Bei schattenwerfenden Bäumen müsste der Schattenwurf ortsunüblich und unzumutbar sein sowie 50% des Jahres den Lichteinfluss stark beeinflussen, um eine Klage zu erwirken. - Grillen:
Holzkohlerauch und Geruchsbelästigungen direkt an der Grundgrenze sowie das Grillen über die Nachtruhe von 22 Uhr hinaus, können zu Problemen führen. Der beeinträchtigte Nachbar kann mit einer Besitzstörungsklage oder einer Unterlassungsklage erfolgreich sein. - Drohnen:
Ein eher neues Problem sind die Drohnen, die geräuschvoll über den Grundstücken schweben und Einsicht- und Beobachtungsmöglichkeiten haben. Wenn jemand also eine Drohne über ihrem Grundstück kreisen lässt, liegt eindeutig eine Besitzstörung vor. Sie haben auch einen Unterlassungsanspruch und eine Schadenersatzklage steht Ihnen offen. - Parken:
Bei Gemeinschaftswohnanlagen mit zugeordneten Parkplätzen kann es schon öfters zu „Grenzverletzungen“ bei der Parkflächennutzung kommen. Bei wiederholtem Falschparken kann eine Besitzstörungsklage erfolgreich sein. - Kinderlärm und Musik:
Ist Kindergeschrei eine Belästigung? Es kommt darauf an, wie lange dieses Schreien anhält und wie oft es stattfindet. Laut Verwaltungsgerichtshof dürfen nur ganz kleine Kinder schreien. Wenn ältere Kinder ungehindert schreien, muss dies vom Nachbarn nicht geduldet werden. Geräuschvolles Spielen ist auch während der Nacht und zur Mittags-Ruhezeit untersagt. Musik, sofern selbst mit Klavier, Blockflöte oder Ziehharmonika musiziert, muss geduldet werden. Trompetenspiel oder Trommeln müssen nicht geduldet werden. - Kompost:
Der Kompost wird oft direkt an der Grundgrenze angelegt, möglichst weit weg vom eigenen Haus. Dafür umso näher beim Nachbarn. Geruchsbelästigung und das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten bieten Grund für eine Unterlassungsklage. Allerdings besteht oft Beweisnot, da Gestank technisch kaum messbar ist. - Schnee:
Gehsteige vor der eigenen Liegenschaft müssen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut werden. Dieser Schnee, Eis oder sonstiger Schmutz darf keinesfalls auf das Nachbargrundstück geworfen werden. Das wäre ein klassischer Fall einer erfolgreichen Besitzstörungsklage. - Katzenklo:
Für Hundekot im öffentlichen Raum gibt es eine Regel der Entsorgung. Für Katzenkot gibt es diese nicht und interessanterweise verrichten Katzen ihr Geschäft kaum auf dem eigenen Grundstück des Katzenhalters, sondern oftmals beim Nachbarn. Dazu gibt es keine rechtlichen Grundlagen.
Als Tipp zum Abschluss sei noch gesagt, dass es in allen Fällen ratsam ist, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die künftige Risiken abdeckt.
Prozesse sind oft kostenintensiv.
Aber: Der beste Prozess ist immer noch der, der nicht geführt wird oder geführt werden muss.
Denken Sie daher an die goldene Regel zu Beginn des Textes.
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Auf eine gute Nachbarschaft
„Liebe deinen Nachbarn, aber reiße den Zaun nicht ein.“
So sagt es ein Deutsches Sprichwort und da ist etwas Wahres dran. Eine gute Nachbarschaft beruht nun mal auf gewissen Regeln, und wer diese früh genug kennt, kann so manchen Nachbarschaftsstreit verhindern.
Bevor wir uns den typischen Nachbarschaftsproblemen widmen, gibt es zu Beginn gleich vorweg die goldene Regel unter Nachbarn:
Miteinander reden ist besser als über einen anderen reden!
So ist es. Viele Themen unter Nachbarn lassen sich in gemütlicher Atmosphäre aussprechen.
Grundlage dafür können die rechtlichen Aspekte folgender Beispiele sein:
Der Garten ist meist der direkte Berührungspunkt mit dem Nachbarn, deshalb treten hier auch vermehrt Probleme auf.
Aber auch andere Themen können in einer Nachbarschaft auftreten. Hier ein paar Fakten kurz zusammengefasst:
- Äste und Wurzeln: § 422 ABGB „Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benutzen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. […]“
Die Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer selbst zu tragen. Sofern durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. - Schatten:
Häuser werden oft so geplant, dass möglichst viel Sonne in die Wohnräume gelangt. Nicht umsonst schreiben Bauordnungen Mindestabstände von drei Metern zur Grundgrenze vor. Werden nun ohne Einschaltung der Baubehörde Gartenhütten oder Zäune errichtet, die Fenster des Nachbarn verstellen, sodass kein Tageslicht eindringen kann, stehen dem Beeinträchtigten eine Anzeige bei der Baubehörde, eine Besitzstörungsklage und eine Unterlassungsklage offen. Bei schattenwerfenden Bäumen müsste der Schattenwurf ortsunüblich und unzumutbar sein sowie 50% des Jahres den Lichteinfluss stark beeinflussen, um eine Klage zu erwirken. - Grillen:
Holzkohlerauch und Geruchsbelästigungen direkt an der Grundgrenze sowie das Grillen über die Nachtruhe von 22 Uhr hinaus, können zu Problemen führen. Der beeinträchtigte Nachbar kann mit einer Besitzstörungsklage oder einer Unterlassungsklage erfolgreich sein. - Drohnen:
Ein eher neues Problem sind die Drohnen, die geräuschvoll über den Grundstücken schweben und Einsicht- und Beobachtungsmöglichkeiten haben. Wenn jemand also eine Drohne über ihrem Grundstück kreisen lässt, liegt eindeutig eine Besitzstörung vor. Sie haben auch einen Unterlassungsanspruch und eine Schadenersatzklage steht Ihnen offen. - Parken:
Bei Gemeinschaftswohnanlagen mit zugeordneten Parkplätzen kann es schon öfters zu „Grenzverletzungen“ bei der Parkflächennutzung kommen. Bei wiederholtem Falschparken kann eine Besitzstörungsklage erfolgreich sein. - Kinderlärm und Musik:
Ist Kindergeschrei eine Belästigung? Es kommt darauf an, wie lange dieses Schreien anhält und wie oft es stattfindet. Laut Verwaltungsgerichtshof dürfen nur ganz kleine Kinder schreien. Wenn ältere Kinder ungehindert schreien, muss dies vom Nachbarn nicht geduldet werden. Geräuschvolles Spielen ist auch während der Nacht und zur Mittags-Ruhezeit untersagt. Musik, sofern selbst mit Klavier, Blockflöte oder Ziehharmonika musiziert, muss geduldet werden. Trompetenspiel oder Trommeln müssen nicht geduldet werden. - Kompost:
Der Kompost wird oft direkt an der Grundgrenze angelegt, möglichst weit weg vom eigenen Haus. Dafür umso näher beim Nachbarn. Geruchsbelästigung und das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten bieten Grund für eine Unterlassungsklage. Allerdings besteht oft Beweisnot, da Gestank technisch kaum messbar ist. - Schnee:
Gehsteige vor der eigenen Liegenschaft müssen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut werden. Dieser Schnee, Eis oder sonstiger Schmutz darf keinesfalls auf das Nachbargrundstück geworfen werden. Das wäre ein klassischer Fall einer erfolgreichen Besitzstörungsklage. - Katzenklo:
Für Hundekot im öffentlichen Raum gibt es eine Regel der Entsorgung. Für Katzenkot gibt es diese nicht und interessanterweise verrichten Katzen ihr Geschäft kaum auf dem eigenen Grundstück des Katzenhalters, sondern oftmals beim Nachbarn. Dazu gibt es keine rechtlichen Grundlagen.
Als Tipp zum Abschluss sei noch gesagt, dass es in allen Fällen ratsam ist, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die künftige Risiken abdeckt.
Prozesse sind oft kostenintensiv.
Aber: Der beste Prozess ist immer noch der, der nicht geführt wird oder geführt werden muss.
Denken Sie daher an die goldene Regel zu Beginn des Textes.
Auf eine gute Nachbarschaft!